Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin dem BVerfG die Entscheidung des OLG Celle über die Anhörungsrüge bekannt und erläuterte die damit bestätigte offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge. Das Schreiben wurde per Fax am 28. Oktober 2022 übermittelt.

Auszug:

Ihr Zeichen AR 5627/22

Erläuterungen zur offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge

  1. Die zeitgleich mit der Verfassungsbeschwerde eingereichte Anhörungsrüge wurde durch die Beschwerdeführerin bereits bei Erstellung als offensichtlich aussichtslos eingestuft.
    Begründung: In der der zurückgewiesenen Berufung vom 3. August 2022 (zugestellt am 9. August 2022) vorausgegangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 machte diese auf Seite 8 unter Punkt II. 8. (Anlage 15 der Verfassungsbeschwerde) unter Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG und Zitat aus BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004, Az. 2 BvR 743/03 deutlich, dass sie darauf vertraut, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör Berücksichtigung findet. Die darauffolgende Zurückweisung der Berufung ließ keinen anderen Schluss zu, als dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos sein würde. Der Entschluss, die Anhörungsrüge dennoch einzureichen, lag in der Absicht begründet, die offensichtliche Aussichtslosigkeit durch das OLG Celle bestätigen zu lassen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu erlangen.
  2. Die Anhörungsrüge wurde durch das OLG Celle mit Entscheidung vom 28. September 2022 (zugestellt am 29. September 2022) als unzulässig verworfen, da die Notfrist nicht gewahrt wurde. Das Gericht ging trotzdem (zumindest hilfsweise) auf die Begründetheit der Anhörungsrüge ein, indem es ausführte, es käme „(…) nach alledem nicht mehr darauf an, dass die Gehörsrüge auch in der Sache unbegründet wäre, weil die Beklagte lediglich eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat.“. Damit bestätigte das Gericht die ursprüngliche Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos war.
  3. Folglich wurde der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft, schließlich hätte das Gericht nach eigener Aussage auch bei Wahrung der zweiwöchigen Notfrist die Gehörsrüge als unbegründet abgelehnt.
  4. Die Verfassungsbeschwerde ist demnach zulässig.

Bekanntgabe der Entscheidung zur Anhörungsrüge

Die Entscheidung des OLG Celle über die Anhörungsrüge erging am 28. September 2022 und wurde am 29. September 2022 zugestellt. Der Beschluss des OLG Celle vom 3. August wurde am 9. August 2022 zugestellt.

Vielen Dank für die Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.