Münchner Hypothekenbank ./. Nicole W.
Ende 2019 begann ein spannender Rechtsstreit zwischen der Münchner Hypothekenbank und Nicole W.
Mit Datum vom 08.09.2022 wurde eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gerichtet. Die Beschwerdeführerin rügt hierbei, dass weder das Landgericht Hildesheim in erster noch das Oberlandesgericht Celle in zweiter Instanz Beweise dafür berücksichtigt haben, dass sich Banken für Kreditverträge nicht refinanzieren. Folglich entsteht ihnen kein Schaden, so dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Nichtabnahmeentschädigung substanzlos ist. Sowohl das LG Hildesheim als auch das OLG Celle hielten die Beweise für nicht relevant und lehnten sich an höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH an, wonach Banken eine fiktive Schadensberechnungsmethode nutzen dürften, unabhängig davon, ob sie sich zur Bedienung des konkreten Darlehensvertrags refinanziert haben. Der BGH begründete seine Entscheidungen jedoch damit, dass er Darlehensgeber grundsätzlich vor wirtschaftlichen Schäden schützen wolle. Die Akzeptanz fiktiver Berechnungsmethoden erfolgte einzig aus Vereinfachungsgründen. Genau diese Intention entfällt jedoch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise. Demnach wurden die BGH-Urteile aus dem Kontext gerissen und sind nicht anwendbar. Eine Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise stellt demnach einen groben Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG dar.
Die Verfassungsbeschwerde umfasst mit allen Anhängen ca. 200 Seiten. Auf die Anhänge wird hier verzichtet.
Vorlage der Verfassungsbeschwerde bei der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung
Mit Schreiben vom 15.11.2022 informierte das BVerfG darüber, dass die Verfassungsbeschwerde nun unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2131/22 in das Verfahrensregister eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Bekanntgabe aller notwendigen Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 27. Oktober 2022
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin dem BVerfG die Entscheidung des OLG Celle über die Anhörungsrüge bekannt und erläuterte die damit bestätigte offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge. Das Schreiben wurde per Fax am 28. Oktober 2022...
Antwort vom BVerfG vom 22.09.2022
Wir haben Antwort vom Bundesverfassungsgericht vom 22.09.2022, erhalten am 28.09.2022: "(...) nach Ihren Ausführungen steht noch die Entscheidung über eine Anhörungsrüge aus. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zunächst im Allgemeinen Register eingetragen und die...